Rechtsanwalt Georg C. Schäfer Fachanwalt für Strafrecht

Rechtsanwältin Sarah Kroll Fachanwältin für Strafrecht

Anklageschrift

P f l i c h t v e r t e i d i g e r b u n d e s w e i t

Fachanwälte für Strafrecht


Anwaltskanzlei Schäfer, Schloßstr. 26, 12163 Berlin-Steglitz


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ANKLAGESCHRIFT

Wenn Ihnen eine Anklageschrift zugestellt wird, beachten Sie die beiden folgenden Ratschläge:

1. Machen Sie vorerst keine Angaben zur Sache

Nach dem im Grundgesetz festgeschriebenen Rechtssatz, dass niemand verpflichtet ist, sich selbst zu belasten, können Ihnen für den Fall, dass Sie nichts zur Sache aussagen, in einem eventuellen Urteil hieraus keine nach-teiligen Schlüsse gezogen werden (wie etwa: "Wer nichts sagt, hat etwas zu verbergen"). Machen Sie deshalb keine - wirklich überhaupt keine - Angaben zur Sache, ehe Sie nicht mit Ihrem Verteidiger den Inhalt der Ankla-geschrift besprochen haben, egal wie unbegründet oder an den Haaren herbeigezogen Ihnen der Vorwurf oder auch bestimmte Teile des Vorwurfs der Staatsanwaltschaft erscheinen mögen. Bedenken Sie immer, dass die Staatsanwaltschaft als Anklagebehörde Ihnen die mit der Anklageschrift vorgeworfene Tat nachweisen muss, nicht Sie müssen umgekehrt beweisen, dass Sie unschuldig sind, oder der Anklagevorwurf so nicht zutrifft.

Machen Sie auch zur Person lediglich die Pflichtangaben gemäß § 111 OWiG (Vor-, Familien-, und Geburts-namen, Ort und Tag der Geburt, Familienstand, Beruf, Wohnort, Wohnung und Staatsangehörigkeit), darüber hinaus aber keinerlei Angaben, bevor Sie nicht mit uns gesprochen haben.

2. Suchen Sie sich einen Strafverteidiger

Sie sollten einen versierten Strafverteidiger aufsuchen, vorzugsweise einen Fachanwalt für Strafrecht, damit dieser zunächst einmal Akteneinsicht in die der Anklageschrift zugrunde liegende Strafakte erhält. Denn der Verteidiger ist im Strafverfahren befugt, die Akten, die dem Gericht von der Staatsanwaltschaft nach Anklageer-hebung vorgelegt worden sind, einzusehen und die amtlich verwahrten Beweisstücke zu besichtigen; der Be-schuldigte kann selbst zwar auch Akteneinsicht beantragen; die gesetzliche Regelung hierfür ist aber mit derart vielen Einschränkungen versehen, dass in der Praxis dieses Recht praktisch leer läuft. Nach Sichtung bzw. Foto-kopie der Akten wird der Verteidiger mit Ihnen den Inhalt erörtern und mit Ihnen gemeinsam eine geeignete Verteidigungsstrategie aufbauen.

3. Beschuldigter im Strafverfahren nach Zustellung der Anklageschrift

Zum terminologischen Verständnis sei vorangestellt, dass ein Beschuldigter derjenige ist, gegen den ein Ermitt-lungsverfahren eingeleitet wurde. Angeschuldigter ist derjenige, gegen den die Staatsanwaltschaft Anklage er-hoben hat, Angeklagter ist derjenige, gegen den Anklage erhoben ist und gegen den das Hauptverfahren durch das Gericht eröffnet worden ist. Als Angeschuldigter haben Sie - ebenso wie als Beschuldigter - Verteidigungs-rechte, deren frühestmögliche Wahrnehmung durch einen strafrechtlich versierten Verteidiger das Strafverfah-ren wesentlich verkürzen oder zu dessen Einstellung führen kann. Der Begriff des Beschuldigten ist zugleich auch Oberbegriff.

a) Recht auf Verteidigung

Der Beschuldigte hat (nach § 137 der Strafprozessordnung) das Recht, zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens ei-nen Verteidiger zur Wahrnehmung seiner Rechte hinzuzuziehen. Mit seinem Verteidiger kann der Mandant die Vorgehensweise in Bezug auf den Tatvorwurf der Staatsanwaltschaft und auf das weitere Verfahren erörtern; der Verteidiger wahrt die Rechte seines Mandanten und stellt sicher, dass Gericht und Strafverfolgungsbehör-de Beschuldigtenrechte nicht 'der Einfachheit halber' verkürzen oder völlig missachten, was in der Praxis leider häufig geschieht.

b) Anspruch auf rechtliches Gehör

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist eine Folgerung des grundgesetzlich garantierten Rechtsstaatsprinzips für den Bereich aller staatlichen Verfahren. Der Einzelne soll nicht nur Objekt des Verfahrens sein, sondern er soll gehört werden vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft - hier vor allem das Freiheitsrecht (Frei-heitsstrafe) und das Recht am Eigentum (Geldstrafe), aber auch das Recht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Fahrverbot, Entzug der Fahrerlaubnis) oder das Recht auf freie Berufsausübung (Berufsverbot als Nebenfolge der Strafe). Bei seiner Anhörung kann der Beschuldigte bzw. sein Verteidiger all das geltend machen, was den Tatvorwurf auszuräumen geeignet ist, bzw. was für den Beschuldigten spricht und zu einer Ablehnung der (mit der Anklageschrift von der Staatsanwaltschaft beantragten) Eröffnung des Hauptverfahrens führen kann.

Das Problem im Strafverfahren besteht darin, dass mit einer Äußerung der Beschuldigte sein Schweigerecht aufgibt, was zu seinen Lasten gewertet werden kann. Anders ist dies bei den Angaben des Verteidigers, da diese keine Einlassung des Beschuldigten darstellen, dessen Schweigerecht also nicht ausgehebelt wird und damit wirkungsvoll den strafrechtlichen Vorwürfen entgegengetreten werden kann.

c) Beweisantragsrecht

Um den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht als bloße Formalie und zahnlosen Papiertiger erscheinen zu las-sen, wird dem Beschuldigten bereits wie im Ermittlungsverfahren, so auch im Zwischenverfahren das Recht, einzelne Beweisanträge zu stellen, eingeräumt. Damit hat der Beschuldigte die Möglichkeit, ihn entlastende Beweismittel nicht erst in der Hauptverhandlung, sondern bereits im davor liegenden Verfahrensstadium zu seinen Gunsten in den Strafprozess einzuführen.

Auch dies sollte durch den Verteidiger geschehen, um die unmittelbare Rückkopplung auf den Beschuldigten und damit die Aushebelung seines Schweigerechts zu vermeiden.

d) Anwesenheitsrecht (außerhalb der Hauptverhandlung)

Zur Wahrnehmung der Verteidigungsinteressen des Beschuldigten wird diesem und seinem Verteidiger bei der richterlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen ein Anwesenheitsrecht eingeräumt. Dem Be-schuldigten wird so ermöglicht, zu Zeugenaussagen, die ihn belasten, Stellung zu nehmen bzw. dem Zeugen Fragen zu stellen.

e) Fragerecht

Der Verteidiger - nicht aber der Beschuldigte - hat bei richterlichen Vernehmungen eines (Belastungs-) Zeugen außerhalb der Hauptverhandlung ein Fragerecht. Durch Fragen seitens der Verteidigung kann die Aussage des Zeugen auf ihren Wahrheitsgehalt hin überprüft werden und man kann mögliche Widersprüche aufdecken. Die Aussage wird im wahrsten Sinne des Wortes durch den Verteidiger "hinterfragt". In der Hauptverhandlung hat auch der Beschuldigte (der dann Angeklagter ist) ein Fragerecht gegenüber den Zeugen und Sachverständigen.

4. Wahrung der Beschuldigtenrechte durch den Verteidiger

Obwohl - jedenfalls nach der Theorie des Gesetzes - Gericht und Staatsanwaltschaft die belastenden und die entlastenden Umstände gleichermaßen ermitteln müssten, ist der erforderliche Schutz für den Beschuldigten erst dann sichergestellt, wenn sich ein eigens für dessen Verteidigung ausersehener Prozessbeteiligter, der im Verfahren formell besonders hervortritt, um die Belange des Beschuldigten kümmert. Das ergib sich bereits aus dem in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes verfassungsrechtlich abgesicherten Recht des Beschuldigten auf ein faires und rechtsstaatliches Verfahren. Der Beschuldigte ist im Rechtsstaat nicht nur Objekt des Verfahrens, sondern Verfahrenssubjekt, d.h. es muss ihm die Möglichkeit eingeräumt wer-den, das Verfahren maßgeblich zu beeinflussen. Der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich darauf erkannt (BGHSt 38, 215, 219), dass eine Wahrheitsermittlung um jeden Preis nicht erlaubt ist.

Rechte von Beschuldigten geltend zu machen, setzt zunächst zwingend voraus, sie ihrem Umfang und ihrem In-halt nach genau zu kennen. Des weiteren ist zur Durchsetzung der Beschuldigtenrechte erforderlich, dass man die Verfahrensweise ihrer Geltendmachung beherrscht, d.h. die sogenannten Rechtsmittel und Rechtsbehelfe der Strafprozessordnung, wie Berufung, Revision, Beschwerde, sofortige Beschwerde, Besetzungsrüge, Wider-spruch und viele andere 'aus dem FF' kennt. Da es der Verteidiger ist, der Verfahrensverlauf und auch Verfah-rensausgang maßgeblich zu beeinflussen vermag, ist es in jedem Strafverfahren sinnvoll, einen Spezialisten mit der eigenen Verteidigung zu beauftragen.