Rechtsanwalt Georg C. Schäfer Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwältin Sarah Kroll Fachanwältin für Strafrecht
Berufung im Strafverfahren
P f l i c h t v e r t e i d i g e r b u n d e s w e i t
Fachanwälte für Strafrecht
Anwaltskanzlei Schäfer, Schloßstr. 26, 12163 Berlin-Steglitz
030/ 217 55 22 - 0 kanzlei26@gmail.com
FACHGEBIETE IM STRAFRECHT (Beispiele):
Haftbefehl, Sicherungshaftbefehl, Untersuchungshaft
Maßregelvollzug/ Unterbringung
Nebenklage/ Geschädigtenvertretung
Verkehrsstrafrecht/ Bußgeldrecht
Beispiele aus unserer Praxis:
- Rückgabe des Führerscheins nach Beschlagnahme
- Aufhebung des Urteils wegen Drogenbesitz
- Anordnung einer Gegenüberstellung
- Pflichtverteidigerbestellung nach Beschwer- de
- Einstellung des Verfahrens in der Berufungsinstanz
- Einstellung des Verfahrens durch das Ju- gendschöffengericht
BERUFUNG IM STRAFVERFAHREN
Gemäß § 312 StPO ist gegen Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts, also gegen amts-gerichtliche Urteile, die Berufung zulässig.
Frist zur Einlegung der Berufung
Die Berufung im Strafrecht muss bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten werden soll, binnen einer Woche schriftlich oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts eingelegt werden.
Sofern Sie also mit dem erstinstanzlichen Urteil nicht einverstanden sein sollten, müssen Sie unbedingt diese einwöchige Rechtsmittelfrist im Auge behalten. Sollten Sie uns innerhalb dieser Frist mit der Verteidigung im Berufungsverfahren beauftragen, legen wir für Sie Berufung ein.
Rechtskrafthemmung
Durch die rechtzeitige Einlegung der Berufung wird die Rechtskraft des Urteils, soweit es ange-fochten ist, gehemmt. Das bedeutet, dass das Urteil während der Dauer des Rechtsmittelverfah-rens nicht vollstreckt werden kann.
Chancen und Risiken des Berufungsverfahrens
Mit Einlegung der Berufung beantragen wir Akteneinsicht. Nach Durchsicht der Akte bewerten wir die Chancen der Durchführung der Berufung. Grundsätzlich gilt das sogenannte 'Verböserungs-verbot', welches besagt, dass eine Verschärfung der Strafe unzulässig ist, wenn ausschließlich der Angeklagte Berufung eingelegt hat. Hat hingegen auch die Staatsanwaltschaft zu Ungunsten des Angeklagten Berufung eingelegt, gilt dieses Verbot nicht. Das Urteil kann im Strafmaß dann auch höher ausfallen. Nicht selten regt das Berufungsgericht in derartigen Fällen eine beiderseitige Rücknahme der Berufung an. Die Chancen und Risiken sind dann sorgfältig abzuwägen.
Berufungsbegründung und Berufungsbeschränkung
Nach Aktendurchsicht können wir zudem darüber entscheiden, ob es sinnvoll ist, die Berufung im Vorwege schriftlich zu begründen. Dies ist immer dann hilfreich, wenn auf rechtliche oder tatsächliche Probleme hingewiesen werden soll, welche im Eifer einer Berufungshauptverhand-lung schwer vermittelbar sind. Im Gegensatz zum Revisionsverfahren, in welchem ein Rechtsan-walt die Revision begründen muss, ist eine Begründung im Berufungsverfahren jedoch nicht zwin-gend erforderlich, sondern abhängig von der Verteidigungstaktik.
Die Berufung kann gemäß § 318 StPO zudem auf einzelne Beschwerdepunkte beschränkt werden. Wenn die Berufung nicht begründet oder nicht auf einzelne Punkte beschränkt wurde, gilt der gesamte Inhalt des Urteils des Amtsgerichts in Strafsachen als angefochten.
Berufungshauptverhandlung letzte Tatsacheninstanz
Aufgrund der Berufung wird das Urteil des Amtsgerichts von einer kleinen Strafkammer des Land-gerichts in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht überprüft.
Die Berufungsinstanz ist die letzte Tatsacheninstanz. Daher müssen unbedingt alle Beweismittel sowie sonstige Anträge spätestens im Berufungsverfahren gestellt werden. Nach der Berufungsin-stanz ist zwar noch die Revision möglich. Hier geht es jedoch nur noch um Rechtsfragen. Eine Be-weisaufnahme findet im Gegensatz zum Berufungsverfahren nicht noch einmal statt.
S t r a f r e c h t i n a l l e n B e r e i c h e n
ALLGEMEINES STRAFRECHT (z.B. Diebstahl, Beleidigung, Körperverletzung, Betrug,
Hausfriedensbruch, Nötigung, Raub, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte,
Erschleichen von Leistungen, Sachbeschädigung, Urkundenfälschung, Nachstellung/ Stalking)
Betäubungsmittelstrafrecht (Handel, Besitz, Erwerb von Drogen u.a.)
Geschädigtenvertretung (Anzeigeerstatter, Nebenklage, Zeugenbeistand)
Jugendstrafrecht (Jugendliche und Heranwachsende)
Maßregelvollzugsrecht/ Unterbringung (Unterbringung nach §§ 63, 64, 66 StGB)
Sexualdelikte (Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, sexuelle Belästigung,
Besitz/ Verbreitung verbotener pornographischer Schriften u.a)
Tötungsdelikte (Mord, Totschlag)
Verkehrsstrafrecht (Fahrerflucht/ Verkehrsunfallflucht, Alkoholfahrt/ Drogenfahrt,
Fahren ohne Fahrerlaubnis u.a.)
Waffenrecht