Rechtsanwalt Georg C. Schäfer Fachanwalt für Strafrecht

Rechtsanwältin Sarah Kroll Fachanwältin für Strafrecht

Betäubungsmittelstrafrecht/ Drogenstrafrecht

P f l i c h t v e r t e i d i g e r b u n d e s w e i t

Fachanwälte für Strafrecht


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BETÄUBUNGSMITTELSTRAFRECHT/ DROGENSTRAFRECHT

Das Betäubungsmittelstrafrecht ist in den §§ 29 ff. des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) geregelt. Als illegale Betäubungsmittel (Drogen) gelten alle natürlichen (z. B. Cannabis, Opium, Kokain, Pilze etc.) oder künstlichen Substanzen (Heroin, LSD, Amphetamine, Ecstasy etc.), die in den Anlagen 1 bis 3 des BtMG aufgeführt sind.

Gleichgültig, ob derlei Betäubungsmittel beispielsweise hergestellt, schlicht besessen werden oder ob hiermit gehandelt wird, zieht dies die – häufig hohe – Strafbarkeit nach dem BtMG nach sich. Gerade bei Betäubungsmitteldelikten gerät man schnell – häufig zu Unrecht – in das Visier der Er-mittlungsbehörden.

Auch hier gilt, wie: Bereits bei der ersten Vernehmung durch die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder den die Untersuchungshaft anordnenden Haftrichter sollten Sie keine Erklärungen ohne vorherige Absprache mit einem Strafverteidiger abgeben. Im Betäubungsmittelstrafrecht ist dies besonders wichtig, weil hier schon feinste Nuancen in der Sachverhaltsschilderung (beispielsweise über den Besitz von Drogen i.S.d § 29 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3) durch den in Strafverfahren unerfahrenen Beschuldigten, über die Strafbarkeit oder die Einstellung des Verfahrens entschei-den können.

Wenden Sie sich frühzeitig, ohne vorher Angaben gegenüber den Ermittlungsbehörden gemacht zu haben, an uns. Wir werden sodann alles Weitere mit Ihnen besprechen und die geeigneten Schritte veranlassen.

Beispiel aus unserer Praxis:

- Aufhebung des Urteils wegen Drogenbesitz