Rechtsanwalt Georg C. Schäfer Fachanwalt für Strafrecht

Rechtsanwältin Sarah Kroll Fachanwältin für Strafrecht

Steuerstrafrecht

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STEUERSTRAFRECHT

Bei Steuerstraftaten (Steuerhinterziehung, § 370 Abgabenordnung (AO)) oder Steuerordnungswidrigkeiten (z. B. leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO) oder Steuergefährdung (§ 379 AO)) hat der Staat in jüngster Zeit ein besonders gesteigertes Interesse an der Sanktionierung gezeigt. Dies liegt daran, dass die staatlichen Behör-den die in der Vergangenheit eher als Kavaliersdelikte angesehenen Straftatbestände der Steuerverkürzung nun stärker ahnden wollen, um die staatlichen Einnahmen zu erhöhen. Auch die öffentliche Meinung hat sich in jüngster Zeit hier deutlich gewandelt. Der Ankauf der sogenannten Steuer-CD's hat eine Diskussion in Gang ge-bracht, deren bisheriger Höhepunkt der Fall des ehemaligen Präsidenten des FC Bayern München, Uli Hoeneß, ist.

Der Gesetzgeber hat, anders als in den sonstigen Strafvorschriften, mit den §§ 369 ff. AO diverse Möglichkeiten geschaffen, mit denen der Sanktionierung einer Steuerstraftat entgangen werden kann.

So bleibt beispielsweise straflos, wer bei einer Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Finanzbehörde berichtigt oder ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt. Sind dabei Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile erlangt, so tritt für einen an der Tat Beteiligten Straffreiheit nur ein, soweit er die zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist entrichtet. Straffreiheit tritt allerdings nicht ein, wenn vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung oder zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist oder dem Täter oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist. Aber selbst wenn ein Steuerstrafverfahren bereits eingeleitet ist und die Ermittler bereits mit der Durchsuchung und Beschlag-nahme in den Räumen des Beschuldigten beginnen, kann unter Umständen zumindest noch für Zeiträume, auf die sich das Steuerstrafverfahren (noch) nicht erstreckt, Straffreiheit wegen des Steuerdelikts erreicht werden (siehe dazu BGH, Urteil vom 05. 05. 2004 – 5 StR 548/03).

Bei der leichtfertigen Steuerverkürzung nach § 378 AO tritt Straffreiheit sogar noch ein, wenn eine Steuer-prüfung stattgefunden hat. Es müssen hier lediglich unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Finanz-be-hörde berichtigt oder ergänzt oder unterlassene Angaben nachgeholt werden, bevor die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekanntgegeben worden ist. Auf den Zeitpunkt der Steuerprüfung kommt es hier also nicht an.

All dies bietet dem Strafverteidiger hinsichtlich seiner Beratung und Verteidigung im Steuerstrafrecht genügend Möglichkeiten, das Verfahren in Ihrem Sinne zu gestalten. Wichtig ist – wie eigentlich immer – dass der Verteidiger rechtzeitig beauftragt wird.

Bei Steuerstraftaten ist eine frühzeitige Beauftragung aus den oben genannten Gründen besonders ratsam und sinnvoll.

Beispiel aus unserer Praxis:

- Einstellung des Steuerstrafverfahrens