Rechtsanwalt Georg C. Schäfer Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwältin Sarah Kroll Fachanwältin für Strafrecht
Revision im Strafrecht
P f l i c h t v e r t e i d i g e r b u n d e s w e i t
Fachanwälte für Strafrecht
Anwaltskanzlei Schäfer, Schloßstr. 26, 12163 Berlin-Steglitz
030/ 217 55 22 - 0 kanzlei26@gmail.com
Die Anwaltskanzlei Schäfer hat vor dem
Kammergericht Berlin, weiteren Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof*
Revisionen erfolgreich durchgeführt, die zur Urteilsaufhebung führten.
FACHGEBIETE IM STRAFRECHT (Beispiele):
Haftbefehl, Sicherungshaftbefehl, Untersuchungshaft
Maßregelvollzug/ Unterbringung
Nebenklage/ Geschädigtenvertretung
Verkehrsstrafrecht/ Bußgeldrecht
Beispiele aus unserer Praxis:
- Rückgabe des Führerscheins nach Beschlagnahme
- Aufhebung des Urteils wegen Drogenbesitz
- Anordnung einer Gegenüberstellung
- Pflichtverteidigerbestellung nach Beschwerde
- Einstellung des Verfahrens in der Berufungsinstanz
- Einstellung des Verfahrens durch das Jugendschöffengericht
REVISION IM STRAFVERFAHREN
Wir legen für Sie in Strafverfahren Revision ein, beraten Sie über die zu erwartenden Erfolgsaussichten und füh-ren die Revisionsbegründung für Sie aus. Wir bearbeiten insbesondere Revisionen von Angeklagten. In Ausnah-mefällen auch Revisionen von Nebenklägern.
Das Revisionsverfahren ist ein streng formalisiertes Verfahren, bei dem es lediglich um die Überprüfung des Urteils auf Rechtsfehler geht. Dies ist nicht mit einer neuen Beweisaufnahme verbunden. Hierbei wird unter-schieden zwischen der sogenannten Verfahrensrüge und der Sachrüge. Mit der erstgenannten Rüge können insbesondere Verfahrensmängel, wie zu Unrecht abgelehnte Beweisanträge einer Prüfung unterzogen werden, mit der Sachrüge alle sogenannten materiell-rechtlichen Fehler wie zum Beispiel eine fehlerhafte Beweiswürdi-gung oder eine unzutreffende Strafzumessung.
Hierfür wird zunächst das Urteil an sich einer Prüfung unterzogen, sodann das Protokoll der Hauptverhand-lung und schließlich sämtliche weiteren Aktenbestandteile. So können auch Widersprüche zwischen Zeugen-aussagen bei der Polizei und solchen in der Hauptverhandlung, die im Urteil nicht bzw. nur unzureichend erör-tert wurden, zur Aufhebung des Urteils führen.
Soweit die erste Instanz bei dem Amtsgericht durchgeführt wird, wird regelmäßig die Berufung das Rechtsmit-tel der Wahl sein, um eine erneute Hauptverhandlung mit Beweisaufnahme vor dem Landgericht durchführen zu können. In Ausnahmefällen ist aber auch eine sogenannte Sprungrevision angezeigt, also eine Revision, bei der die Berufungsinstanz übersprungen wird und das Urteil direkt durch das zuständige Oberlandesgericht (in Berlin das Kammergericht) zu überprüfen ist.
Soweit die erste Instanz bei dem Landgericht durchgeführt wird, gibt es lediglich das Rechtsmittel der Revision, die vor dem Bundesgerichtshof stattfindet. Für Berlin etwa ist der 5. Strafsenat zuständig, der seinen Sitz nicht in Karlsruhe, sondern in Leipzig hat. Auch hier sind wir vertretungsberechtigt.
*(siehe 5 StR 316/12, 5 StR 415/12 )
S t r a f r e c h t i n a l l e n B e r e i c h e n
ALLGEMEINES STRAFRECHT (z.B. Diebstahl, Beleidigung, Körperverletzung, Betrug,
Hausfriedensbruch, Nötigung, Raub, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte,
Erschleichen von Leistungen, Sachbeschädigung, Urkundenfälschung, Nachstellung/ Stalking)
Betäubungsmittelstrafrecht (Handel, Besitz, Erwerb von Drogen u.a.)
Geschädigtenvertretung (Anzeigeerstatter, Nebenklage, Zeugenbeistand)
Jugendstrafrecht (Jugendliche und Heranwachsende)
Maßregelvollzugsrecht/ Unterbringung (Unterbringung nach §§ 63, 64, 66 StGB)
Sexualdelikte (Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, sexuelle Belästigung,
Besitz/ Verbreitung verbotener pornographischer Schriften u.a)
Tötungsdelikte (Mord, Totschlag)
Verkehrsstrafrecht (Fahrerflucht/ Verkehrsunfallflucht, Alkoholfahrt/ Drogenfahrt,
Fahren ohne Fahrerlaubnis u.a.)
Waffenrecht